
|
Beiträge Basics | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mitgliedsbeiträge stellen einen nicht unwesentlichen Einnahmefaktor dar. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten, ob und welche Beiträge zu leisten sind. Die genaue Ausgestaltung der Beiträge ist kein Satzungsmuss, auch die Höhe der jeweiligen Beiträge nicht. Es ist auch davon abzuraten, die Beiträge ausführlich in der Satzung zu regeln, da dann bei jeder Änderung oder Erhöhung eine Satzungsänderung notwendig wäre. Sinnvoll ist daher, die einzelnen Beiträge und deren Höhe in einer Beitragsordnung zu regeln. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sollte von finanziellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten getragen sein. Im Zweifel sollte sich der Verein allein aus den Mitgliedsbeiträgen finanzieren können. Zu beachten ist, dass im Vereinsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Unterschiedlich hohe Beiträge für einzelne Personengruppen/Abteilungen sind möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechfertigung kann sein: Staffelung in Kategorien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien). Ebenso sind Abteilungszusatzbeiträge möglich. Mitgliedschaftsrechte können von der Bezahlung der Beiträge abhängig gemacht werden. Geldstrafen müssen in der Höhe nach oben beschränkt werden. Die Forderungen von Mitgliedsbeiträgen verjähren nach drei (neues Schuldrecht ab dem 1.1.2002; davor vier; Übergangsregeln beachten) Jahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beiträge Specials | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Umsatzsteuer auf Mitgliedbeiträge Vereine haben Wahlrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mitgliedsbeiträge gehören zum idellen Vereinsbereich und sie nach dem deutschen Steuerrecht von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem EU-Recht hingegen können Vereine auf Mitgliedsbeiträge 19 % Umsatzsteuer erheben. Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland bislang nicht umgesetzt. Vereine können sich aber auf das EU-Recht beziehen und haben somit ein Wahlrecht. Dies kann sich dann lohnen, wenn im Gegenzug zum Beipsiel durch Investitionen hohe Vorsteuerbeträge gegen gerechtnet werden könnten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mitgliedbeiträge von Kindern: Wer haftete? Was ist zu beachten? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Was sollte der Verein beachten? Ein Minderjähriger unter 7 Jahren erwirbt die Mitgliedschaft im Verein nur durch seine gesetzlichen Vertreter da er geschäftsunfähig ist. Im Alter zwischen 7 und 17 Jahren kann er eigenständig einen Aufnahmeantrag mit dem Verein abschließen, jedoch ist bis zur Einwilligung der gesetzlichen Vertreter dieser Antrag schwebend unwirksam. Damit erwirbt der Minderjährige die Mitgliedschaft und nicht die gesetzlichen Vertreter. Eltern sind die gesetzlichen Vertreter, die das Kind nur gemeinschaftlich vertretenkönnen. (siehe §§ 1626, 1628, 1629 BGB): Hat ein Elternteil die elterliche Sorge allein, so vertritt er das Kind auch allein. Das Mitglied ist immer der Beitragsschuldner, auch der Minderjährige.Im Aufnahmeantrag sollte die Regelung getroffen werden, dass dieunterzeichnenden gesetzlichen Vertreter für den Mitgliedsbeitrag und die pünktliche Begleich gesamtschuldnerisch haften. Diese Regelung sollte von den Elternteilen gesondert unterschrieben werden. Erreicht ein minderjähriges Mitglied die Volljährigkeit (§ 2 BGB) verändert sich der Rechtsstatus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||