BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag
Noch rechtzeitig zum Jahresende hat das Bundesfinanzministerium das seit Monaten
erwartete BMF-Schreiben zum Anwendungsbereich des bereits ab 2007 geltenden Ehrenamtsfreibetrages
nach § 3 Nr. 26a EStG vorgelegt (BMF-Schreiben v. 25.11.2008, IV
C 4 – S 2121/07/0010). Dies mit der Möglichkeit, immerhin bis zu 500 Euro pro Jahr an
steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erhalten zu können.
Wir weisen auf drei Punkte besonders hin:
1. Soweit ein gemeinnütziger Verein im Zeitraum v. 10.10.2007 bis 25.11.2008 pauschale
Zahlungen an Vorstandsmitglieder in Höhe von jährlich 500 € geleistet hat, obwohl
die bisherige Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands
(noch) vorschreibt, führt dies zu keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Nachteilen,
wenn
- die Zahlung nicht unangemessen hoch ist,
- die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.2009 eine Satzungsänderung beschließt,
die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
2. Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands
vor, ist die Zahlung zulässig, wenn
- die Satzung dies zulässt oder
- der Vorstand dies beschließt.
3. Der 500 €-Betrag und der sogenannte ÜL-Freibetrag von 2.100 € (nach § 3 Nr. 26
EStG) können beide in Anspruch genommen werden, wenn eine klare Trennung der beiden
Tätigkeiten besteht.