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Voraussezungen für die Gemeinnützigkeit sind: - Förderung der Allgemeinheit Der Verein muss der Allgemeinheit dienen. Das ist nicht der Fall bei Betriebssportgruppen oder zu hohen Mitgliedsbeiträgen. - Selbstlosigkeit Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Seine Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Rückzahlung von Vereinsvermögen bei Ausscheiden aus dem Verein oder Vereinsauflösung geben. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden. Bei Vereinsausflösung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. - Ausschließlichkeit Der Verein darf nach § 56 AO ausschließlich satzungsgemäße Zwecke verfolgen. -Unmittelbarkeit Nach § 57 AO muss der Verein selbst, d.h unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verlust der Gemeinnützigkeit Das Finanzamt kann dem Verein die Gemmeinnützigkeit entziehen. Die häufigsten Ursachen für diesen Entzug sind: -Vorliegen gravierender Satzungsmängel - gravierende Fehler bei der tatsächlichen Geschäftsführung - Verstoß gegen Vermögensbindungsverpflichtungen. 10 Konkrete Gefahrenquellen 1. Geschäftsführung verstößt gegen Vereinssatzung Ist in der Satzung geregelt, dass die Vereinsämter ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt werden, so kann den Vorstände keine angemessene Vergütung gezahlt werden. 2. Unerlaubte Zuwendung an Mitglieder Zuwendungen an Mitglieder sind nur dann erlaubt, wenn diese allgemein üblich und angemessen sind (z.B. Geburtstagsgeschenke).Ein Hotelgutschein über 400,- um runden Geburtstatg ist nicht angemssen. 3. Überhöhte Vergütungen Vergütung - egal ob an Mitglieder oder Dritte müssen marktüblich sein. 4. Keine Unmittelbarkeit Der Verin muss seine Tätigkeit selbst und unmittelbar ausüben. Überträgt er diese Aufgaben z.B. an eine Tochter GmbH, liegt keine Unmittelbarkeit mehr vor. 5. Keine zeitnahe Mittelverwendung In der Regel wird hier kein sofortiger Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgen. Es können aber Fristen gesetzt werden. 6. Dauerverluste im wirtschaftlichen Gecshäftsbetrieb Werden dauerhaft Verluste im wirtschaftlichen Gecshäftsbetrieb (z.B. selbstbetriebene Gaststätte) erwirtschaftet, so führt ein Ausgleich dieser Verluste mit Mittel aus dem idellen Bereich zum Verlust der Gemeinnützigkeit. 7. Zu großer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Die Größe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist kein Kriterium zum Entzug der Gemeinnützigjeit, solange er nicht das Gepräge des Vereins übernimmt und nur dazu dient, die ideelle Vereinsarbeit zu finanzieren, 8. Gesetzesverstöße Verstöße gegen das Steuerrecht oder das Sozialversicherungsrecht können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. 9. Verstoß gegen die Vermögensbindung durch Satzung Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen dem satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zweck zugeführt werden. 10. Verstoß gegen Vermögensbindung durch Geschäftsführung zum Beispiel bei Rückzahlung des Vereinsvermögens an die Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||