| Kein besonderer Schutz für gemeinnützige Vereine bei Verletzung von Drittrechten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Grundsätzlich sollte der Verein bei jeder Verwendung von Bezeichnungen und Marken vorsichtig sein und sich vorher absichern. Auch ein gemeinnütziger Verein und seine ehremamtlichen Vorstände genießen keinen besonderen Schutz, wenn Rechte anderer verletzt werden. So liegen dem Landessportbund Hessen liegen Informationen vor, dass eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei die Mad Dogg Athletics Inc. vertritt, die die Inhaberin der Rechtsbeständingen Marken "SPINNING" ist. Insoweit besteht die Gefahr, dass bei Verwendung des Namenen "Spinning" diese Markenrechte ohne Genehmigung der Marleninhaberin deren Rechtsposition verletzt wird. Bei dem Begriff "Spinning" handelt es sich nicht um einen Frei verfügbaren Begriff. Es drohen kostenpflichtige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, bei der Verwendung neuer Begriffe nicht unkritisch zu sein und sich im Vorfeld darüber zu informieren, ob diese markenrechtlich geschützt sind. Ebenso wurde ein Verein erfogreich abgemahnt, der den Begriff "Ballermann" verwendet hatte. Der Verein sollte grundsätzlich bevor er einen Namen oder eine Bezeichnung verwendet, einen Markenscheck druchfürhen. Dies geht zum Beipsiel kostenlos unter www.schutzrechte-online.de oder unter www.dpma.de. Es ist dabei glichgültig, ob es sich um eine große oder eine kleine Veranstaltung handelt. Dies gilt auch für kleinere spontane Veranstaltungen, für eine Abteilung oder auch nur eine Gruppe. Dank der Internet-Suchmaschinen, können Markenschutzverletzungen heutzutage sehr schnell aufgepührt werden. Überlicherweise wird der Markeninhaber Schadensersatz fordern und dazu den Betrag ansetzten, den er normalerweise bei einer Lizensvergabe verlangen könnte. Da sind schnell mehrere hundert Euro fällig. Wenn ein Abmahnschreiben ins Haus flattert, sollte möglichst schnell ein Anwalt kontaktiert werden. Auch die Landessportbünde können u.U. Hilfestellung leisten. Der überwiegenden Teil der Musiknutzung im Verein ist über eine Gema-Zusatzvereinbarung abgegolten, wenn der Verein Mitglied in einem Landessportbund ist, der diese Vereinbarung abgeschlossen hat. Dazu zählt vor allem die Verwendung von Musiken während des Trainings. Für gesellige Veranstaltungen ist eine Meldung an die Gema notwendig. Auch Radio und Fernsehgeräte eines Vereins müssen bei der GEZ angemeldet sein. Auch hier gibt es besondere Beiträge für Vereine. Auch PC`s mit Internetzugang sind anmeldepflichtig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||