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Spendenrecht Basics | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Was sind Spenden? Grundsatz: Spenden sind freiwillige Abgaben, die ohne eine konkrete Gegenleistung gemacht werden. Spenden können als Geldleistungen, Werk-, Arbeitsleistung oder Sachspende erbracht werden. Keine Spenden sind demnach Abgaben, die aufgrund einer Verpflichtung er-bracht werden oder denen eine Gegenleistung gegenübersteht: Verpflichtungsgründe liegen vor bei: Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Satzungsgemäßen Umlagen, Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung Eine Gegenleistung liegt vor bei: Kauf von Waren, Erwerb von Wohlfahrtsmarken (Problem Zuschlag),Zahlungen zur Einstellung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ,Zuwendungen aufgrund eines Vermächtnisses Keine Gegenleistungen sind: Auszeichnungen, Namensnennungen, Bekanntmachungen 2. Steuerliche Begünstigung Spenden sind deshalb interessant, weil sie sowohl beim Empfänger als auch beim Spender steuerbegünstigt sind. Voraussetzungen sind: Spendenempfänger: Spenden geltend nicht als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung, wenn der Empfänger als gemeinnützig anerkannt ist, (§§ 7 ErbStG, 13 Nr. 16,17 ErbStG). Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit entfällt diese Befreiung, u.U. auch rückwirkend. 3. Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben Spenden sind als Sonderausgaben (§ 10 b EStG) beschränkt abzugsfähig. Vereinfachung bei Kleinspenden Für Kleinspenden bis zu 200,- gilt eine Vereinfachungsregelung. Hier genügt es, wenn ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg für eine Einzelspende bis zu diesem Betrag vorgelegt wird. 5. Spendenbescheinigung/Zuwendungsbescheinigung Um eine Spende steuerlich absetzen zu können, muß der Spender dem Fi-nanzamt eine Zuwendungsbescheinigung vorlegen (§ 50 Abs. 1 EstDV). Diese muß auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt werden. a) Amtlich vorgeschriebene Vordrucke. Folgende Dinge zu beachten: - Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als 5 Jahre sein. - Ein vorläufiger Freistellungsbescheid darf nicht älter als 3 Jahre sein - Eine maschinelle Erstellung ist möglich, wenn das Finanzamt dies dem Verein genehmigt hat. - Die Unterschrift muß von einer Person stammen, die durch Satzung oder Auftrag dazu legitimiert ist. b) Vereinfachter Spendennachweis Die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung ist nicht erforderlich, wenn - die Spende auf ein sog. Sonderkonto für Katastrophenfälle eingezahlt wird und die Finanzverwaltung dies genehmigt hat - die Spende den Betrag von 200,- nicht übersteigt. In solchen Fällen reicht als Beleg der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Überwei-sungsbeleg aus, wenn dieser folgende Angaben für die Freistellung von der Körperschaftssteuer enthält: - Vereinszweck - Finanzamt, das die Anerkennung ausgesprochen hat - Datum der Anerkennung Bei Lastschrifteinzug reicht der Lastschrifteinzugsbeleg aus (R 111 Abs. 6 EStR) 6. Haftung Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestäti-gung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken ver-wendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwai-gen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 S.3 KStG, § 9 Nr. 5 S. 7 GewStG). Grundsätzlich kann der Spender hinsichtlich der Abzugsfähigkeit auf die erteil-te Spendenbescheinigung vertrauen. Die Haftung trifft denjenigen, der die Spendenbescheinigung unterschrieben hat. Die Finanzverwaltung hat jedoch ein Auswahlermessen zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern. Dieses Auswahlermessen gebietet es aber, zunächst den Verein in Haftung zu nehmen. Eine Spendenhaftung kommt auch dann in Betracht, wenn Mittel gemeinnützigkeitsschädlich verwendet werden, insbesondere also auch bei Entzug der Gemeinnützigkeit. Bei Sachspenden kommt auch eine Haftung für die Wertangabe der Sache in Betracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Spendenrecht Specials | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1.Werk- und Dienstleistungen als Spenden Leistungen, die für den Verein erbracht werden, stellen grundsätzlich keine Spenden dar. Diese Leistungen können aber in Spenden umgewandelt werden. Deshalb können auch tatsächlich entstandene Aufwendungen als Spenden ab-ziehbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Empfänger die Mittel dem Verein zurückspendet. Voraussetzung ist allerdings, dass beim Spender ein Vermögensabfluss vor-liegt. Nur tatsächlich entstandene Kosten können als Spende abzugsfähig sein:Fahrtkosten, Reisekosten ,Telefonkosten , Mehraufwendung für Verpflegung, Porto Zudem muss ein Anspruch auf Erstattung bestehen, und zwar durch vertragliche Regelung zwischen Verein und Mitglied, durch Satzung oder Verordnung aufgrund der Satzung, einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluß. 2. Probleme bei der Rückspende von Vergütungen für Werk- und Dienst-leistungen Es ist folgendes zu raten: - Die Auszahlung sollte per Scheck erfolgen, das Mitglied sollte diesen auf der Rückseite gerieren. - Es empfiehlt sich, ein eigenes Konto für Spenden einzurichten - Dann kann der Scheck von dem normalen Konto abgebucht und dem Spendenkonto gutgeschrieben werden. Durch diese klare Trennung lässt sich auch die Verwendung der Spende für den satzungsgemäßen Zweck leichter nachweisen. 3. Arbeitslöhne und steuerfreie Übungsleitervergütungen Arbeitslöhne und steuerfreie Übungsleitervergütungen können als Spenden anerkannt werden, wenn - ein Rechtsanspruch auf sie vor Beginn der Tätigkeit begründet wurde - diese zunächst den Vermögensbereich des Vereins verlassen und - sich der Verzicht seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist. Vorsicht ist geboten: Der Lohn muss den Vermögensbereich des Vereins ver-lassen. Die Auszahlung des Lohns darf auch keine Scheinhandlung im Sinne von § 41 Abs. 2 AO darstellen. 4. Sonderproblem Fahrtkosten: Bei Fahrten müssen die tatsächlich entstandenen Kosten je gefahrenem Kilo-meter ermittelt werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Erstattung von 0,30 je gefahrenem Kilometer ohne weitere Nachweise. 5. Sachspenden Sachspenden sind nur dann abziehbar, wenn Sie für den ideellen Bereich ge-spendet werden. Bei der Gabe von Sachspenden gegen eine entsprechende Bescheinigung ist folgendes zu beachten: - Die Art des Gegenstandes ist genau zu bezeichnen. - Der Wert des Gegenstandes ist zu beziffern. Es ist anzugeben, ob es sich um den gemeinen Wert, den Teilwert oder den Buchwert handelt. 6. Umsatzsteuer Das Problem mit der Umsatzsteuer taucht immer dann auf, wenn ein Vereins-mitglied eine Sachspende erbringt, die seinem Privatunternehmen zuzurechnen ist: Beispiel: Ein Architekt erstellt die Baupläne zum Bau einer Vereinshalle. Er möchte dafür kein Honorar, sondern eine Spendenbescheinigung. Weitere Beispielsfälle: Unternehmerisch tätigen Mitgliedern entstehen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwendungen: Telefonkosten, Portokosten, - Kopierkosten, Papier, Kfz Nutzung, Arbeitslohn, soweit Arbeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern ausgeführt werden. Mögliches Vorgehen: 1.Der Architekt stellt eine Rechnung und verzichtet im Anschluß auf die Bezahlung dieser Rechnung. 2.Der Architekt arbeitet unentgeltlich, beansprucht aber eine Spendenbescheinigung. Dann entstehen dem Betrieb durch die eh-renamtliche Tätigkeit des Unternehmers Aufwendungen. Diese unter-liegen der Umsatzsteuerpflicht und sind als Privatentnahmen zu ver-buchen. Die Aufwendungen unter 2. dürfen den Gewinn des Betriebes nicht mindern und sind als Privatentnahmen zu verbuchen. Werden die als Privatentnahmen gebuchten Beträge vom Verein erstattet, können sie entsprechend den vorste-henden Grundsätzen an den Verein zurückgespendet werden. Deshalb ist immer folgendes zu beachten: 1.Werk- und Dienstleistungen können gespendet werden, soweit ein Vermögensabfluss vorliegt. 2.Erfolgt eine Leistung aus dem unternehmerischen Bereich, dann hat zuerst eine Entnahme zu erfolgen. Arbeitsleistung als Spende Ausgangsfall: Die Mitglieder sind aus satzungstechnischen Gründen dazu verpflichtet, Arbeitsstunden zu erbringen. Wer diese Arbeitsstunden nicht oder teilweise nicht leistet, muß die nicht erbrachte Arbeitsleistung durch eine Geld-leistung ausgleichen. Die Arbeitsleistung ist keine Spende, da kein Vermögensabfluß beim Leisten-den vorliegt. Es ist auch keine freiwillige Leistung. Gleiches gilt für die Geldleistung, da diese als Mitgliedsbeitrag und nicht als Spende anzusehen ist. 7. Bausteine Bausteine werden oftmals zur Finanzierung sportlicher Anlagen zum Verkauf angeboten. Ob der Erwerb eines solchen Bausteines als Spende zu sehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Muss jedes Mitglied einen Baustein erwerben, so liegt keine Spende, sondern ein Mitgliedsbeitrag vor, da es an der Freiwilligkeit mangelt. Auch wenn der Erwerber durch den Erwerb der Bausteine sich ein unmittelba-res Recht schafft (gemindertes Mietentgelt, Stunden auf dem Tennisplatz), liegt keine Spende vor, da er dann eine Gegenleistung erhält. Nur wenn tatsächlich eine Spende gegeben ist, kann der Verein eine Spenden-bescheinigung ausstellen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||