
|
Sponsoring Basics | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sponsoring und Werbung nehmen auch in gemeinnützigen Vereinen immer mehr an Bedeutung zu. Werbung ist im herkömmlichen Sinn zu verstehen. Ein Verein bietet dem Unternehmen (Werbenden) die Möglichkeit, innerhalb des Vereins für sein Unternehmen zu werben (z.B.:Schalten von Anzeigen in Vereinszeitschrift). Sponsoring bedeutet die Zahlungen oder das Geben von Sachleistungen von Unternehmen, für die der Verein Gegenleistungen in Form von mehr oder weniger dezenter Werbung für das Unternehmen erbringen muss. Die genauen gegenseitigen Verpflichtungen sollten vertraglich geregelt und schriftlich fixiert werden. Stuerliche Behandlung der Ausgaben beim Sponsor: Für den Sposor liegen Betriebsausgaben vor, wenn er mit seinen Leistungen wirtschaftlice Vorteile für sein Unternehmen ertrebt oder er druch seine öffentlichkeitswirksame Unterstütung das Ansehen seines Unternehmens steigern will. Ein Spendenabzug ist möglich, wenn der Sponsor keine Gegenleistung vom Verein erhält Steuerliche Behandlung der Einnahmen beim Verein Einnahme im ideellen Bereich Muss der Verein für die Zuwendungen keine Gegenleistung erbringen, so liegt eine Einnahme im ideellen Bereich vor (Spende) Vermögensverwaltung Eine Einnahme in der Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn der Verein eine Werbefläche quasi an einen Dritten verpachtet und sich dieser um die Gestaltung und der Flächen kümmert und die Werbung organisiert. Wichtig ist, dass der Verein dabei nur eine geringe Mitwrikung hat. Auch die Einräumung des Rechts, den Namen des Vereins zu Werbezwecken zu nutzen, stellt eine Einnhame in der Vermögensverwaltung dar. Steuerplichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen, für die der Verein eine Gegenleistung erbringt und die nicht der Vermögensverwaltung zugeornet werden können, sind Einnhamen eines wirtschaftliche Gecshäftsbetriebes. Diese Einnahmen sind in jedem Fall von Grundsatz her steuerpflichtig. Insoweit besteht auch Umsatzsteuerpflicht, soweit die Midnestgrenzen überschritten wurden. An Stelle der ermittelten Gewinns kann auf Antrag des Vereins der Bestuerung ein pauschaler Gewinn von 15 % der Werbeeinnahmen zugrunde gelegt werden (§64 Abs. 6 AO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sponsoring Specials | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beispielfälle zur Einordnung und Gestaltung folgen in Kürze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||