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Steuerrecht Basics | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Dreiteilung des Vereinssteuerrechts | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Steuerrecht für die Vereine ist im Wesentlichen dreigeteilt. Im Prinzip müssen alle Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Bereich zugeordnet werden und es ist für jeden Bereich ein Jahresendsaldo aufzuweisen. Die Bereiche sind: Ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Ideelle Bereich unterteilt sich nochmal in eigentlich Ideeller Bereich und Vermögensverwaltung. Die Zweckbetriebe und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann gegebenfalls ebenfalls nochmal unterteilt werden, falls ein Verein z.B. mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Ideeller Bereich Zum eigentlich ideellen Bereich gehören: Mitgliedbeiträge, Dienstleistungsbeiträge, Zuschüsse von Verbänden, Spenden, Erbschaften. Zur Vermögensverwlatung gehören: Zinserträge, Pacht- und Mieterträge, Erträge aus Überlassungsverträgen. Zweckbetrieb Zum Zweckbetrieb gehören Sportveranstaltungen, soweit die Einnahmen -einschließlich USt. - 35.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigen, Vermietung an Mitglieder, kulturelle Veranstaltungen, Tombola, Lotterie. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetribe nach § 67a AO gehören: Sportveranstaltungen, soweit sie die Einnahmen von 35.000,- im Kalenderjahr übersteigen oder gem. § 67a Abs. 2 AO zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb optiert wurde und bei den Veranstaltungen bezahlte Sportler eingesetzt wurden. Zum üBrigen wirtschaftslichen Gecshäftsbetrieb gehören öffenttliche Veranstaltungen, gesellige Veranstaltungen, selbstwirtschaftendes Vereinsheim, Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Steuerecht Specials | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Achtung bei Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grundsätzlich gefährden Verlsute im wirtschasftlichen Geschäftbetrieb die Gemeinnützigkeit. Gelder, die idellen Bereich oder im Zweckbetrieb erwirtschaftet werden sind steuerbegünstig und dürfen schon aus diesem Grunde nicht dafür verwendet werden, Verluste im wirtschaftslichen Gecshäftsbetrieb auszugleichen. Dies wäre ein Verstoß gegen § 55 AO. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Vereinsgaststätte Verluste einfährt. In solch einem Fall droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überblick über mögliche Zahlungen an Mitglieder, Vorstände, Übungsleiter, Trainer, ehrenamtlich Tätige | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Anschaffung von Kleidung für die Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Handelt es sich um Kleidung für den Vereinszweck (z.B. Sportkleidung), ist die Anschaffung unproblematisch. Es gilt auch nicht die 40-Euro-Grente für Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege. Die Ausgaben sind im ideellen Bereich zu buchen. Vorsicht aber, wenn sich die Mitglieder am Kauf beteiligen, dann muss die Beteiligung im wirtschatflichen Bereich gebucht werden, weil insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Für dieses Teil kann aber die Vorsteuer gezogen werden. Tip: Mitglieder können für den Kauf der Vereinskleidung spenden. Das bedeutet allerdings Freiwilligkeit. Sie bekommen eine Spendenquittung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überlassung von Sportanlagen durch Kommune gegen Zuschüsse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überläßt die Kommune dem Verein eine Sportanlage und gewährt gleichzeitig einen Zuschuß zur Unterhaltung dieser Sportanlage, ist die steuerliche Einordnung dieser Zuschüsse schwierig. Es kann eine Einnahme als echter Zuschuß im idellen Bereich vorliegen. Möglich ist aber auch eine umsatzsteuerliche Einnahme im wirtschatlichen Geschäftsbetrieb, wenn man einen unechten Zuschuß annimmt. Entscheidend ist die genaue vertragliche Regelung im Einzelfall. Entscheidend dabei wird sein, ob der Zuschußkostendeckend für die Pflege ist und ob die Pflege detailliert geregelt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einem uechten Zuschuss auszugehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vorsteuerabzug auf Herstellungskosten der Vereinszeitschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten einer Vereinzeitschrift war bislang nur für den Teil möglich, der sich auf den Druck der Anzeigen bezogen hat, nicht auf den redaktionellen Inhalt. Nach einer Entscheidung des FG München können zukünftig die Herstellungskosten komplett dem Vorsteuerabzug unterliegen. Jedenfalls dann, wenn die Einnahmen aus den Anzeigen die Herstellungskosten komplett abdecken. Wenn das nicht der Fall ist, muss weiterhin gequotelt werden. Welcher Aufteilungsschlüssel zu verwenden ist, wurde offen gelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||