
| Grundlagen zum Vereinrecht 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Grundlagen zum Vereinrecht 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vereinsrecht Specials | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Stimmrecht von Mitgliedern, die im Verein angestellt sind | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beschäftigt der Verein Mitarbeiter, die zugleich Mitglieder sind, kann dies zu Interessenskollisionen führen. Bei Abstimmungen , die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Verein und einem Mitglied betreffen (Anstellung, Kündigung etc.) gilt ein gesetzliches Stimmrechtsverbot § 34 BGB. Dies greift aber bei "normalen" Abstimmung, z.B Vorstandswahlen oder der Beschlussfassung über Anstellungsbedingungen. Dennoch kann es insoweit natürlich zu Interesseskollisionen kommen, z.B, wenn ein Mitarbeiter die Abwahl seines Vorgesetzten (Vorstand) betreibt. Möglich ist, dass das gesetzliche Stimmverbot durch die Satzung ausgeweitet werden kann. Insoweit ist eine Satzungsänderung notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||