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Geschenke an Vereinsmitglieder Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten, § 55 I Nr. 1 AO. Das gilt jedoch nicht für so genannte Aufmerksamkeiten anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten, Jubiläen etc.. Diese Aufmerksamkeiten sind gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Sachzuwendungen einen Wert von 40,- pro Vereinsmitglied und pro Kalender-jahr nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Wert aber auch an-gemessen überschritten werden, z.B. bei mehreren persönlichen Ereignissen in einem Jahr: Geburtstag plus Hochzeit. Dann können jeweils Aufmerksamkeiten in Höhe von 40,- gemacht werden. Auch unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei Weihnachtsfei-ern oder Mitgliederversammlungen sind im angemessenen Umfang ( 40,-) gemeinnüt-zigkeitsunschädlich. Aufwendungsersatz Ehrenamtliche Tätigkeit schließt eine Bezahlung grundsätzlich aus. Davon zu unterschei-den ist aber der Ersatz eines entstandenen Aufwands (z.B.: Bezinkosten, Telefonkosten, Bürokosten). Der erstattete Aufwand muss nachgewiesen werden und der Höhe nach an-gemessen sein. Die Erstattung von Auslagen muss in der Satzung begründet und ermöglicht sein. Übungsleiterfreibetrag Für Übungsleiter und Trainer gilt ein Freibetrag von 1.848,00 ( 2.100,00 ab dem 1.1.2007). Bis zu dieser Höhe ist der Verdienst einkommenstuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist es in jedem Fall, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen Übungsleiter und TVerein gecshlossen wird. Es muss seine Tätigkeit sein, die lehrend ist. Da der Freibetrag personenbezogen ist, sollte sich der Verein versichern lassen, dass der Übungsleiter nicht auch bei einem anderen Verein tätig ist, bzw gegebenfalls in welchem Umfang. Ehrenamtspauschale Nach ³ 3 Nr. 26a EStG kann einem ehrentamtlich Tätigen im Jahr eine Pauschalzuwendung von 500,- (Höchstbetrag) gewährt werden. Diese eine steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Pauschale ist personengebunden, d.h. jede Person kann sie nur einmal in Anspruch nehmen. Der Verein sollte sich in jedem Fall versichern lassen, dass der Betroffene sie nicht bereits bei einem anderen Verein geltend gemacht hat. Ein Splitting ist möglich. Beispiel von Verein X 400,-und von Verein Y 100,-. Voraussetzung zur Zahlung, ist dass ihr die Satzung des Vereins nicht entgegensetht. Ist dort zum Beispiel geregelt, dass die Vorstandstätigkeit "uentgeltlich" ausgübt wird, kann eine Pauschale gezahlt werden. Ehrenamtspauschale sollte nicht an Amateursportler für ihre sportliche Tätigkeit gezahlt werden. Eine Rückspende an den Verein ist grundsätzlich möglich. Übungslleiterpauschale und Ehrenamtspauschale sind kombiniertbar. Beispiel: Ein Übungsleiter kann die steuerfreie Vergüguntg bis zu 2.100,- im Jahr erhalten und gleichzeitig von selben Verein für seine Kassierertätigkeit eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,-.Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (nicht mehr als ein Dritel der Arbeiszeit einer entsprechenden Vollzeitstelle, beide Tätigkeiten trennbar sund, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||